Förderverein für den Erhalt des Gemeinschaftshauses und des Hallenbades in Dorsten-Wulfen
– S A T Z U N G i n d e r N e u f a s s u n g v o m 04. 03. 2020 –
Präambel
Die für Dorsten und insbesondere den Ortsteilen Wulfen und Barkenberg wichtige Arbeit des
Gemeinschaftshauses Wulfen mit dem Freizeitbad in den Bereichen Sport, soziale Integration,
Bildung und der freien Kulturarbeit ( im Folgenden bezeichnet: Gemeinschaftshaus/Hallenbad
Dorsten-Wulfen ) soll unter besseren Rahmenbedingungen durchgeführt werden, als dies allein
durch die Finanzierung aus Mitteln der öffentlichen Hand der Fall sein kann. Deshalb haben sich
Besucher, Freunde und Gönner des Gemeinschaftshauses/Hallenbades DorstenWulfen zu einem
gemeinnützigen Verein zusammengeschlossen, um die Arbeit des Gemeinschaftshauses/
Hallenbades Dorsten-Wulfen zusätzlich zu fördern und mit ideeller und materieller Hilfe zu
unterstützen sowie gesellschaftliche Entwicklungen des Stadtteils Wulfen zu begleiten und zu
moderieren. Ziel soll es auch sein, die Arbeit des Gemeinschaftshauses Dorsten-Wulfen kultur-
interessierten Bürgern wie auch am Schwimmen im Hallenbad DorstenWulfen interessierten Bürgern
einem breiteren Kreis der Bevölkerung über den lokalen Rahmen hinaus bekannt zu machen sowie
das Potential der Mitarbeiter dort zu fördern und die Existenz des Gemeinschaftshauses/
Hallenbades langfristig zu sichern sowie Chancen einer weiteren Entwicklung der Ortsteile Wulfen
und Barkenberg zu fördern.
§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr
1) Der Verein trägt den Namen „Förderverein Gemeinschaftshaus/Hallenbad Dorsten-Wulfen“ und
hat seinen Sitz in Dorsten-Wulfen. Der Name ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts Dorsten
einzutragen. Der Name wird sodann mit dem Zusatz „eingetragener Verein“ (e.V.) versehen.
2) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck des Vereins
1) Der Zweck des Vereins ist die Förderung von Kunst und Kultur im Gemeinschaftshaus, des
Schwimmsports im Hallenbad sowie der Bereiche Sport, soziale Integration, Bildung und der
freien Kulturarbeit in Dorsten-Wulfen, ferner die Begleitung der Veränderungsprozesse im
Stadtteil Wulfen.
2) Der Vereinszweck soll vor allem durch folgende Mittel erreicht werden:
- Ideelle und finanzielle Förderung des Aufbaus und des Fortbestehens des
Gemeinschaftshauses/Hallenbades Dorsten-Wulfen. Der Zweck wird insbesondere
verwirklicht durch ehrenamtliches Engagement der Mitglieder für das
Gemeinschaftshaus/Hallenbad und die Annahme von Spenden für die Arbeit des
Gemeinschaftshauses/Hallenbades in Dorsten-Wulfen sowie des bürgerschaftlichen
Engagements in den Ortsteilen Wulfen und Barkenberg. - Förderung des Schwimmsports in Vereinen, Gruppen und der Bürgerinnen und Bürger im
Hallenbad Dorsten-Wulfen. - Ideelle und finanzielle Förderung der freien Kulturszene in Dorsten-Wulfen.
- Ideelle und finanzielle Förderung des bürgerschaftlichen Engagements.
3) Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
4) Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die
Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine
sonstigen Zuwendungen aus mitteln des Vereins. Sie erhalten bei ihrem Ausscheiden oder
bei Auflösung des Vereins für ihre Mitgliedschaft keinerlei Entschädigung. Es darf keine
Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch
unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.
5) Die Vereinsämter sind Ehrenämter.
§ 3 Steuerbegünstigung
1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des
Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung (§ 51 ff AO). Er ist Förderverein
i.S. von § 58 Nr. 1 AO, der seine Mittel ausschließlich zur Förderung der in § 2 Abs. 1 und 2
der Satzung genannten steuerbegünstigten Zwecke verwendet.
2) Die Mittel des Vereins werden dem Gemeinschaftshaus Dorsten-Wulfen/Hallenbad mit
der Auflage zur Verfügung gestellt, diese ausschließlich zu gemeinnützigen Zwecken zu
verwenden.
3) Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in Ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch
keine sonstigen Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Das schließt nicht aus, dass
Mitglieder in ihrer Eigenschaft als Angestellte und Mitarbeiter des Vereins gegen ein
angemessenes Entgelt tätig sind. Es darf aber keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck
des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.
4) Die Arbeit der Vorstandsmitglieder erfolgt ehrenamtlich.
5) Allgemeine Verwaltungsaufgaben des Vereins sind auf das Notwendigste zu beschränken.
Soweit der Verein zur Verfolgung seiner Zwecke Angestellte beschäftigt, orientieren sich die
Beschäftigungsbedingungen an dem Öffentlichen Dienst sowie an den im Bereich des DGB
geltenden Tarifverträgen und sonstigen Beschäftigungsbedingungen.
6) Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des
Vereins an - Deutsches Rotes Kreuz, Ortsverein Wulfen,
- Förderverein der Korczak-Schule e.V,
- Förderverein der Gesamtschule Wulfen.
Beschlüsse über die künftige Verwendung dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes
ausgeführt werden.
7) Die Haftung des Vereins beschränkt sich auf das Vereinsvermögen.
§ 4 Mitgliedschaft
1) Die Mitgliedschaft in dem Verein wird erworben durch: • Teilnahme an der
Gründungsversammlung, in der die Vereinssatzung verabschiedet wird, • Eintritt in den
Verein.
2) Jede natürliche und juristische Person, die den Zweck und die Ziele des Vereins
unterstützt, kann Mitglied werden.
3) Über die Aufnahme eines Mitglieds in den Verein entscheidet nach schriftlichem Antrag
der Vorstand.
4) Bei Ablehnung des Aufnahmeantrags ist diese dem/der Antragsteller/in schriftlich zu
begründen.
§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft
1) Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Ausschluss oder Austritt aus dem Verein.
2) Ein Vereinsmitglied kann durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand aus dem
Verein austreten. Der Austritt kann nur zum Ende eines Jahres erklärt werden, wobei eine
Kündigungsfrist von vier Wochen einzuhalten ist.
3) Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es den Interessen des
Vereins in schwerwiegender Weise zuwider handelt. Über den Ausschluss entscheidet die
Mitgliederversammlung, wobei eine Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden
stimmberechtigten Mitglieder erforderlich ist. Gegen den Beschluss kann das Mitglied die
Mitgliederversammlung anrufen. Diese entscheidet endgültig. Das Mitglied ist zu der
Versammlung einzuladen und anzuhören.
4) Ein Mitglied scheidet außerdem mit Streichung aus dem Verein aus. Die Streichung der
Mitgliedschaft erfolgt, wenn das Mitglied mit einem Jahresbeitrag im Rückstand ist und
diesen Betrag auch nach schriftlicher Mahnung durch den Vorstand nicht innerhalb von drei
Monaten von der Absendung der Mahnung an voll entrichtet. Die Mahnung muss mit
eingeschriebenem Brief an die letzte dem Verein bekannte Anschrift des Mitglieds gerichtet
sein. In der Mahnung muss auf die bevorstehende Streichung hingewiesen werden. Die
Mahnung ist auch wirksam, wenn die Sendung als unzustellbar zurückkommt. Die Streichung
der Mitgliedschaft erfolgt durch Beschluss des Vorstandes, der dem betroffenen Mitglied
nicht bekannt gegeben wird.
5) Mit dem Ausscheiden aus dem Verein erlöschen alle Ansprüche dem Verein gegenüber.
§ 6 Mitgliedsbeitrag
1) Die Mitglieder zahlen Beiträge; die Höhe der Beiträge regelt die Mitgliederversammlung.
Der Mitgliedsbeitrag wird ausschließlich per Bankeinzug erhoben.
2) Der Vorstand kann in geeigneten Fällen Beiträge erlassen oder stunden.
3) Bei Austritt oder Ausschluss von Mitgliedern oder bei Auflösung des Vereins bestehen
keine Ansprüche auf bezahlte Beiträge, Spenden oder Zuwendungen.
§ 7 Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind a) der Vorstand, b) die Mitgliederversammlung.
§ 8 Der Vorstand
1) Der Vorstand besteht aus dem/der 1. Vorsitzenden, 5 stellvertretenden Vorsitzenden und
dem/der Kassierer/in.
2) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren aus dem
Kreis der Mitglieder gewählt. Er bleibt jedoch bis zur Neuwahl, auch nach Ablauf seiner
Amtszeit, im Amt. Eine Wiederwahl ist zulässig.
3) Der Vorstand ist das geschäftsführende und die Beschlüsse der Mitgliederversammlung
ausführende Organ des Vereins und der Mitgliederversammlung gegenüber rechenschafts-
pflichtig. Er hat mindestens einmal im Geschäftsjahr der Mitgliederversamm-lung einen
Rechenschaftsbericht vorzulegen.
4) Der Vorstand beschließt die für ihn geltende Geschäftsordnung und bestimmt den
Aufgabenkreis seiner Mitglieder.
5) Zur rechtsverbindlichen Vertretung genügt die gemeinsame Zeichnung durch drei
Mitglieder des Vorstandes.
§ 9 Die Mitgliederversammlung
1) Die Mitgliederversammlung setzt sich aus den Mitgliedern zusammen. Jedes Mitglied hat
eine Stimme.
2) Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich, möglichst im ersten
Quartal, statt. Zur Mitgliederversammlung wird vom Vorstand unter Angabe der vorläufigen
Tagesordnung mindestens zwei Wochen vorher durch Aushang im Gemeinschaftshaus
Dorsten-Wulfen oder per E-Mail/per Post eingeladen. Die Mitgliederversammlung ist
beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen wurde.
3) Außerordentliche Mitgliederversammlungen finden statt, wenn dies im Interesse des
Vereins erforderlich ist oder wenn die Einberufung von mindestens einem Viertel der
Mitglieder schriftlich beim Vorstand beantragt wird. Es müssen Gründe für die Einberufung
angegeben werden.
4) Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Stimmenmehrheit
gefasst.
5) Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:
a) Entgegennahme des Rechenschaftsberichts des Vorstands und des Kassenberichts
des/der Kassiers/erin,
b) Entlastung des Vorstands,
c) Wahl des Vorstands,
d) Wahl zweier Kassenprüfer/innen,
e) Festsetzung der Mitgliedsbeiträge,
f) Beschlüsse über Satzungsänderungen und Vereinsauflösung,
g) Ausschluss von Mitgliedern,
h) Beratung und Beschlussfassung über grundsätzliche Fragen des Vereins.
6) Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das vom
Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist.
§ 10 Satzungsänderung und Auflösung
1) Über Satzungsänderungen, die Änderung des Vereinszwecks und die Auflösung
entscheidet die Mitgliederversammlung. Für die Beschlussfassung ist eine Mehrheit von drei
Vierteln der anwesenden Stimmberechtigten erforderlich.
2) Änderungen oder Ergänzungen der Satzung, die von der zuständigen Registerbehörde oder
vom Finanzamt vorgeschrieben werden, werden vom Vorstand umgesetzt und bedürfen
keiner Beschlussfassung durch die Mitgliederversammlung. Sie sind den Mitgliedern
spätestens mit der nächsten Einladung zur Mitgliederversammlung mitzuteilen.
3) Bei Auflösung oder Aufhebung der Körperschaft oder bei Wegfall steuerbegünstigter
Zwecke fällt das Vermögen der Körperschaft
a) an den Trägerverein Hallenbad Dorsten-Wulfen 2005 e.V., Wulfener Markt 5,
46286 Dorsten, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige oder
mildtätige Zwecke zu verwenden hat oder
c) an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuer-
begünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für Personen, die im Sinne von § 53
AO hilfsbedürftig sind.
§ 11 Politische Betätigung
Der Verein ist überparteilich und unabhängig. Er beschränkt sich in seinen Aussagen in der
Öffentlichkeit auf Themen, die ausschließlich dem Vereinszweck dienen. § 12 Inkrafttreten der
Satzung Die Satzung tritt nach ihrer Bewilligung durch die Gründungsversammlung und nach Eintrag
in das Vereinsregister in Kraft.
